Das Bochumer Land oder Stoppelrecht (Art. 52)

Aus Sagenhaftes Ruhrgebiet

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Nach Kortum (1790):

Wenn ein Mann ein echtes Weib hat und ihr an ihren fraulichen Rechten nicht genug helfen kann, der soll sie seinem Nachbarn bringen. Und könnte derselbe ihr dann nicht genug helfen, soll er sie sachte und sanft aufnehmen und ihr nicht weh tun und sie über neun Erbzäune (Hofgrenzen) tragen und sie sanft niedersetzen. Er soll ihr nicht weh tun und sie daselbst fünf Uhren (Stunden) lang halten und »Wapen« (Alarm! Hilfe!) rufen, dass ihm die Leute zu Hilfe kommen. Und kann man ihr dennoch nicht helfen, so soll er sie sachte und sanft aufnehmen und sie sachte danieder setzen und ihr nicht weh tun. Er soll ihr ein neues Kleid und einen Beutel mit Zehrgeld geben und sie auf einen Jahrmarkt senden. Und kann man ihr alsdenn noch nicht genug helfen, so helfen ihr tausend Teufel.

Das Stoppelgericht über die Einwohner des Amtes Bochums hielt der Amtsrichter zusammen mit sieben freien Schöffen alljährlich am Montag nach dem 20. Juli, dem Tag der heiligen Margareta, auf dem Bochumer Marktplatz ab. Obgleich man dieses Recht vormals sehr streng gehalten hat, wurde um 1790 darauf keine sonderliche Rücksicht mehr genommen. Immerhin hat Jacob Grimm 1828 das Bochumer Land- oder Stoppelrecht für Wert erachtet in seine »Deutschen Rechts-Alterthümer« aufzunehmen.

Literaturnachweis

  • Kortum, 1790, 205, 211, 213; Darpe, 102ff, 189




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Dieser Text wurde folgendem Buch von Dirk Sondermann entnommen:

Bochumer Sagenbuch.
Verlag Pomp, 2004
ISBN 978-3893550678.




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